Erwägungsgrund 13 32021D1358
Die Slowakei sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern und die dort genannten 10-Monatszeiträume ebenfalls um vier Monate zu verlängern.