Erwägungsgrund 1 32021D1358
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeit von Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführern, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.