Erwägungsgrund 2 32021D1358
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen durch die Inhaber einer Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären, verlängert.