Erwägungsgrund 1 32021D0156
In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte verankert, auf die sich die Union gründet. Mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wird die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit den Verträgen rechtlich gleichrangig gestellt und festgelegt, dass die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.