Beschluss (EU) 2021/1729 des Rates vom 24. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Verlängerung der Frist nach Artikel 540 Absatz 3 jenes Abkommens, in der DNA-Profile und Fingerabdrücke mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, zu vertretenden Standpunkt
Das Abkommen ist gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens ist der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit befugt, die Frist für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich einmalig um höchstens neun Monate, d. h. bis 30. Juni 2022, zu verlängern.
Erwägungsgrund 11 32021D1729
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