Beschluss (EU) 2021/1729 des Rates vom 24. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Verlängerung der Frist nach Artikel 540 Absatz 3 jenes Abkommens, in der DNA-Profile und Fingerabdrücke mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens legt die Union den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte fest, ab dem bzw. denen auf der Grundlage eines Gesamtbewertungsberichts über einen Bewertungsbesuch und gegebenenfalls einen Testlauf personenbezogene Daten von den Mitgliedstaaten an das Vereinigte Königreich übermittelt werden dürfen.
Erwägungsgrund 5 32021D1729
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