Beschluss (EU) 2021/1729 des Rates vom 24. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Verlängerung der Frist nach Artikel 540 Absatz 3 jenes Abkommens, in der DNA-Profile und Fingerabdrücke mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, zu vertretenden Standpunkt
Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertreten ist. Dieser Standpunkt besteht darin, einer Verlängerung des Zeitraums bis zum 30. Juni 2022 zuzustimmen, in dem die Mitgliedstaaten weiterhin Daten nach den Artikeln 530, 531 und 534 des Abkommens austauschen und im Falle einer Übereinstimmung weitere vorhandene personenbezogene Daten nach Artikel 536 des Abkommens übermitteln dürfen.
Erwägungsgrund 9 32021D1729
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