Erwägungsgrund 12 32021D1729
Dänemark und Irland sind gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689 an Artikel 540 des Abkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens —
Dänemark und Irland sind gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689 an Artikel 540 des Abkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Abkommens —