Beschluss (EU) 2021/1729 des Rates vom 24. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Verlängerung der Frist nach Artikel 540 Absatz 3 jenes Abkommens, in der DNA-Profile und Fingerabdrücke mit dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, zu vertretenden Standpunkt
Um bis zum Abschluss der Bewertung und zum Erlass des in Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens genannten Beschlusses eine Unterbrechung der laufenden Zusammenarbeit in Bezug auf DNA-Daten und daktyloskopische Daten zu vermeiden, dürfen die Mitgliedstaaten diese Daten dem Vereinigten Königreich nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens bis zum 30. September 2021 übermitteln.
Erwägungsgrund 6 32021D1729
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