Erwägungsgrund 13 32021D1875
Angesichts der Weiterentwicklung der unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallenden Fischereiressourcen und der Notwendigkeit, im Standpunkt der Union neuen Entwicklungen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor den oder während der jährlichen Konsultationen vorgelegt werden, Rechnung zu tragen, sollten Bestimmungen für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union bei diesen Konsultationen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten mit dem in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union im Einklang stehen.