Erwägungsgrund 9 32021D1875
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss das Fischereimanagement dem Ziel kohärent sein, einen guten ökologischen Zustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu erreichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung sollte die Union Rückwürfe schrittweise einstellen, indem sie unter anderem Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang und zur Vermeidung und weitestmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen.