Erwägungsgrund 5 32021D1875
Die regelmäßige und umfassende Beteiligung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien an den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände sollte durch eine umfassende Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union gewährleistet werden.