Erwägungsgrund 8 32021D1875
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 schreibt vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel setzen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des MSY-Niveaus liegt.