Erwägungsgrund 6 32021D1875
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu unterrichten.
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu unterrichten.