Erwägungsgrund 11 32021D1875
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe der in den Artikeln 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Ziele und Grundsätze handelt, und unter anderem die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützt und dazu beiträgt. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht auch vor, dass die Bestimmungen über die Außenpolitik in Teil VI der genannten Verordnung unbeschadet besonderer Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 218 AEUV erlassen werden.