Erwägungsgrund 16 32021D2084
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das allgemeine Ziel von „Horizont Europa“ darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris anzugehen sowie den Europäischen Forschungsraum zu stärken.