Art. 10 32021D0259
Bevor Besuchern Zugang zu EU-VS gewährt wird, hält der Sicherheitsbeauftragte der empfangenden Einrichtung alle von der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde festgelegten besuchsbezogenen Sicherheitsverfahren und -vorschriften ein.
Besucher weisen ihre Identität bei der Ankunft in der empfangenden Einrichtung nach, indem sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Diese Identitätsangaben müssen den Angaben im Besuchsantrag entsprechen.
Die empfangende Einrichtung stellt sicher, dass von allen Besuchern insbesondere ihre Namen, die von ihnen vertretene Organisation, das Ablaufdatum ihrer Sicherheitsermächtigung, das Datum des Besuchs und die Namen der besuchten Personen aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder länger aufbewahrt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich die empfangende Einrichtung befindet, dies vorschreiben.