Art. 9 32021D0259
Besuche von Finanzhilfeempfängern oder Unterauftragnehmern in Einrichtungen anderer Finanzhilfeempfänger oder Unterauftragnehmer oder in Räumlichkeiten der Vergabebehörde, bei denen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET gewährt werden soll, werden nach folgendem Verfahren vereinbart:
Der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, die den Besucher entsendet, füllt alle relevanten Teile des Besuchsantrags aus und übermittelt den Antrag an deren nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde. Anhang III Unteranhang C enthält ein Muster des Besuchsantrags.
Die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der entsendenden Einrichtung muss die Sicherheitsermächtigung des Besuchers bestätigen, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder an die Sicherheitsstelle der Kommission, wenn der Besuch in Räumlichkeiten einer Vergabebehörde erfolgen soll) übermittelt.
Der Sicherheitsbeauftragte der entsendenden Einrichtung erhält daraufhin von seiner nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde die Antwort der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung (oder der Sicherheitsstelle der Kommission), mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird.
Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden.
Besuche von Beamten, Sachverständigen oder Prüfern der Vergabebehörde in Einrichtungen des Finanzhilfeempfängers oder Unterauftragnehmers, die einen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET umfassen, werden nach folgendem Verfahren vereinbart:
Der Besucher füllt alle relevanten Teile des Besuchsantragsformulars aus und übermittelt den Antrag an die Sicherheitsstelle der Kommission.
Die Sicherheitsstelle der Kommission bestätigt die Sicherheitsermächtigung des Besuchers, bevor sie den Besuchsantrag an die nationale Sicherheitsbehörde oder beauftragte Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung übermittelt.
Die Sicherheitsstelle der Kommission erhält von der nationalen Sicherheitsbehörde oder beauftragten Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung eine Antwort, mit der dem Besuchsantrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird.
Ein Besuchsantrag gilt als genehmigt, wenn bis fünf Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs keine Einwände erhoben werden.
Ein Besuchsantrag kann sich auf einen einmaligen Besuch oder auf wiederholte Besuche erstrecken. Bei wiederholten Besuchen kann der Besuchsantrag eine Gültigkeit von bis zu einem Jahr ab dem im Antrag angegebenen Datum haben.
Die Gültigkeit eines Besuchsantrags darf die Gültigkeit der Sicherheitsermächtigung des Besuchers nicht überschreiten.
Grundsätzlich sollte ein Besuchsantrag spätestens 15 Arbeitstage vor dem Datum des Besuchs an die zuständige Sicherheitsbehörde der empfangenden Einrichtung übermittelt werden.