Art. 11 32021D0259
Im Zusammenhang mit spezifischen Projekten können die jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden oder beauftragten Sicherheitsbehörden und die Sicherheitsstelle der Kommission ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche im Rahmen einer bestimmten, als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung unmittelbar zwischen dem Sicherheitsbeauftragten des Besuchers und dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung verabredet werden können. Ein Muster des zu diesem Zweck zu verwendenden Formulars ist in Anhang III Unteranhang C enthalten. Ein solches außerordentliches Verfahren wird im Besuchsantrag oder in anderen spezifischen Vereinbarungen festgelegt. In diesen Fällen finden die Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung.
Besuche, die mit einem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED einhergehen, werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der empfangenden Einrichtung vereinbart, ohne dass die Verfahren nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 befolgt werden müssen.