Erwägungsgrund 5 32021D0355
Anschließend bewertete die Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anhand der in der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der zwischen Januar und April 2020 veröffentlichten Leitfäden der Kommission für die Mitgliedstaaten. Diese Kohärenzkontrollen bildeten die zweite Phase der Bewertung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.