Erwägungsgrund 12 32021D0355
Schweden schlug die Einbeziehung einer Anlage vor, deren Emissionen aus einem Kalkofen stammen, in dem Kalkschlamm, ein Rückstand aus der Rückgewinnung der Kochchemikalien in Zellstofffabriken, gebrannt wird. Das Verfahren der Rückgewinnung von Kalk aus Kalkschlamm fällt unter die für Kurzfaser-/Langfaser-Sulfatzellstoff festgelegten Systemgrenzen. Somit führt die betreffende Anlage ein Zwischenprodukt ein, das unter eine Produkt-Benchmark fällt. Da Emissionen gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 nicht doppelt gezählt werden sollten, sind die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlage abzulehnen.