Erwägungsgrund 13 32021D0355
Schweden schlug vor, für die Herstellung von Eisenerzpellets in drei Anlagen andere Anlagenteile mit Benchmark als in Phase 3 der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu verwenden. Der Vorschlag Schwedens bestand darin, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu nutzen, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet wurden. Die Benchmark für Eisenerzsinter ist jedoch in Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt, und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen sind auf die Sinterproduktion zugeschnitten und umfassen keine Eisenerzpellets. Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert darüber hinaus eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4, sieht aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vor. Die für die Herstellung von Eisenerzpellets vorgelegten Daten, die auf einem Anlagenteil für Eisenerzsinter beruhen, sind daher abzulehnen —