Erwägungsgrund 11 32021D0355
Finnland und Schweden schlugen die Einbeziehung von 51 Anlagen vor, die ausschließlich Biomasse nutzen. Einige dieser Anlagen unterlagen im Zeitraum 2004-2007 einer Klausel für die einseitige Einbeziehung dieser Anlagen (Opt-in-Klausel), die von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG genehmigt wurde. Allerdings wurden danach Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, im Einklang mit einer neuen Bestimmung in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen. Mit dieser mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in die EU-EHS-Richtlinie aufgenommenen und seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmung wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt, der auch für frühere Opt-in-Klauseln gilt. Daher ist die Einbeziehung der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.