Erwägungsgrund 6 32021D0355
Die Kohärenzkontrollen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wurden für jeden Mitgliedstaat und jede Anlage getrennt und im Vergleich zu anderen Anlagen desselben Sektors durchgeführt. Im Rahmen dieser umfassenden Bewertung analysierte die Kommission die Kohärenz der Daten selbst sowie deren Kohärenz mit den unionsweiten Vorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung für die Phase 4 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331. Um die korrekte Benchmark anzuwenden, prüfte die Kommission, ob die Anlagen für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen, sowie die Gliederung der Anlagen in Anlagenteile und die Anlagengrenzen. Da die Daten für die Berechnung der angepassten Benchmarkwerte verwendet werden, legte die Kommission besonderes Augenmerk auf die Zuordnung der Emissionen zu den einzelnen Anlagenteilen. Darüber hinaus analysierte die Kommission eingehend die Daten zur Berechnung der historischen Aktivitätsraten von Anlagen im Bezugszeitraum, da diese erhebliche Auswirkungen auf die Zuteilungen haben. Zudem prüfte die Kommission, ob die Aufnahme von Anlagen in das Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stand.