Erwägungsgrund 1 32021D0689
Am 29. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/2252 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) angenommen. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und das Geheimschutzabkommen (im Folgenden gemeinsam „Abkommen“) wurden am 30. Dezember 2020 vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.