Erwägungsgrund 14 32021D0689
Aufgrund des äußerst späten Abschlusses der Verhandlungen über die Abkommen konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen vor ihrer Unterzeichnung nicht erfolgen. Aus diesem Grund begannen die Parteien unmittelbar nach der Unterzeichnung der Abkommen mit der abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 verbindlichen Sprachen. Die Parteien haben diese überarbeiteten Wortlaute der Abkommen in allen diesen Sprachen mittels diplomatischer Noten als verbindlich und endgültig festlegt. Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute haben die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an ersetzt und sind diesem Beschluss beigefügt.