Erwägungsgrund 12 32021D0689
Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission zum räumlichen Geltungsbereich der künftigen Abkommen im Protokoll der Tagung des Europäischen Rates vom 25. November 2018 weder für Gibraltar gilt noch auf dessen Gebiet Wirkungen entfaltet. Wie in dieser Erklärung vorgesehen, „schließt [dies] jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus“ und werden diese gesonderten Abkommen „unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, […] der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen“.