Erwägungsgrund 13 32021D0689
Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss ergänzender Übereinkünfte im Sinne von Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.