Erwägungsgrund 11 32022D1206
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sieht in Fällen, die die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht betreffen, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Das Übereinkommen enthält keine solchen Vorschriften über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in Fragen der nicht wohnraumbezogenen Miete oder Pacht. Deshalb sollte die Union beim Beitritt zu dem Übereinkommen gemäß Artikel 18 des Übereinkommens erklären, dass sie das Übereinkommen nicht auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der Union belegen sind, anwenden wird.