Erwägungsgrund 5 32022D1206
Dieser Situation sollte daher durch ein berechenbares System der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen begegnet werden. Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sich Staaten an ein System der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen halten, wie es im Übereinkommen vorgesehen ist. Gleichzeitig würde das Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen in der Union nur dann zulassen, wenn die Grundprinzipien des Unionsrechts geachtet werden.