Erwägungsgrund 2 32022D1206
Das Übereinkommen zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz durch eine verstärkte internationale justizielle Zusammenarbeit weltweit zu fördern. Durch das Übereinkommen sollen insbesondere die mit der grenzüberschreitenden Prozessführung und Streitbeilegung verbundenen Risiken und Kosten verringert werden, um dadurch den internationalen Handel, internationale Investitionen und die internationale Mobilität zu erleichtern.