Erwägungsgrund 7 32022D1206
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, soweit der Abschluss einer solchen Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Das Übereinkommen berührt das Recht der Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher besitzt die Union in allen Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen geregelt werden, ausschließliche Zuständigkeit.