Beschluss (EU) 2022/1229 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung der Beschlüsse 2014/312/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4739) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.
Erwägungsgrund 1 32022D1229
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