Erwägungsgrund 10 32022D1229
Aus demselben Grund müssen die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen, Möbel sowie Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa und den damit verbundenen künftigen Gesetzgebungsinitiativen überarbeitet werden. Daher ist es angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen 2014/391/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens bis zum selben Enddatum zu verlängern, damit die Kommission die Kriterien für die drei Produktgruppen in Synergie mit künftigen Gesetzgebungsinitiativen zusammen überarbeiten und, sofern dies möglich erscheint, bündeln kann.