Erwägungsgrund 7 32022D0589
Nach Artikel 29 der neu gefassten Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten zudem abschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und die dabei zugrunde gelegten Kriterien definieren und veröffentlichen. Wenn es eine erhebliche Anzahl solcher Haushalte gibt, müssen die Mitgliedstaaten in ihren NECP ein Richtziel für die Verringerung der Energiearmut festlegen, einen Zeitrahmen bestimmen und relevante Strategien und Maßnahmen beschreiben. Anschließend müssen sie der Kommission gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz über ihre Fortschritte bei der Verringerung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte berichten. Auch nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut treffen.