Erwägungsgrund 3 32023D1680
Ausschließlich zur Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben gilt die Europäische Zentralbank (EZB) gegebenenfalls als die zuständige oder die benannte Behörde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts. Daher gehört die EZB zu den Adressaten der EBA-Leitlinien 2019.