Erwägungsgrund 1 32023D1974
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die von diesen Übereinkommen geregelten Angelegenheiten geschlossen, für die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dieser die Zuständigkeit übertragen haben. Die Union ist bislang die einzige internationale Organisation, die Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens im Sinne von Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f und Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist.