Erwägungsgrund 11 32023D1974
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens werden, da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren internen Verfahren.