Erwägungsgrund 4 32023D1974
Sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens, und verfügen in den Bereichen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, über Zuständigkeiten, die teils in die Zuständigkeit der Union und teils in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen; daher hat die Union an der Seite ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über den Wortlaut des Instruments teilgenommen.