Erwägungsgrund 8 32023D1974
Das BBNJ-Übereinkommen steht im Einklang mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nämlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.