Erwägungsgrund 10 32023D1974
Die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf diejenigen von diesem Übereinkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.