Erwägungsgrund 3 32023D2417
Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 5 Absätze 10 und 11 des Übereinkommens sollte die COP bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die damit verbundenen Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.