Erwägungsgrund 4 32023D2417
Am 30. April 2021 hat die Union dem Sekretariat des Übereinkommens mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens unterbreitet. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage B des Übereinkommens soll ein Ausstiegsdatum für die Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten, festgesetzt werden.