Erwägungsgrund 2 32023D0274
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Handels- und Kooperationsabkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens werden durch einen Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen.