Erwägungsgrund 3 32023D0274
Nach Artikel 311 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen. Die Vertragsparteien sollten sich unter anderem und sofern angebracht mit der Kapazitätsberechnung, dem Engpassmanagement und Handelsregulierungen für alle relevanten Zeitbereiche (einschließlich dem Day-Ahead-Zeitbereich) befassen. Gemäß Artikel 311 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 311 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern für Strom (im Folgenden „ÜNB“) der Union und des Vereinigten Königreichs für alle relevanten Zeitbereiche koordiniert werden, wobei eine solche Koordinierung nicht beinhaltet bzw. bedeutet, dass die ÜNB des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Verfahren der Union teilnehmen.