Erwägungsgrund 6 32023D0274
Da der Sonderausschuss im weiteren Verlauf des Jahres 2021 seine Arbeit aufnahm, ist es angezeigt, dass er gemäß Artikel 317 Absatz 2 nun die Gültigkeit der vorläufigen Empfehlung vom 22. Januar 2021 als seine Empfehlung an die Vertragsparteien bestätigt, welche die Vertragsparteien an die ÜNB übermitteln und diese dazu auffordern, mit der Ausarbeitung technischer Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen zu beginnen. Die vorläufige Empfehlung sollte nach ihrer Bestätigung als Empfehlung des Sonderausschusses auch als Rahmen für künftige Aufgaben der ÜNB angesehen werden.