Erwägungsgrund 10 32024D1254
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/67/EG muss die Kommission jährlich ein Verzeichnis der in ihren Geltungsbereich fallenden Flughäfen übermitteln, und die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die für die Erstellung dieses Verzeichnisses erforderlichen Daten übermitteln. Da diese Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.