Erwägungsgrund 3 32024D1254
Die Richtlinie 2009/12/EG findet Anwendung auf Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Mio. Fluggastbewegungen aufweisen, sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jährlich eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die die genannte Richtlinie gilt, zu veröffentlichen. Da die in dieser Liste enthaltenen Informationen öffentlich und für die Interessenträger bei Flughäfen, Flughafenverbänden und Eurostat leicht zugänglich sind, und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Veröffentlichungspflicht aufgehoben werden.