Erwägungsgrund 7 32024D1254
Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/1999 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Anwendung der genannten Richtlinie übermitteln. Angesichts der begrenzten Vorteile der jährlichen Berichterstattung sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Rationalisierung des Zeitplans für die Berichterstattung sollte die Häufigkeit solcher Berichte auf jedes zweite Kalenderjahr verringert werden.