Erwägungsgrund 6 32024D1254
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/33/EG verringert und vollständig an die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Bezugszeiträume von fünf Jahren angeglichen werden. In Anbetracht dieser Änderung der Häufigkeit der Berichterstattung ist es nicht mehr angemessen, zu verlangen, dass diese Berichterstattung zusammen mit den Berichten gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 99 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt, die beide eine Berichterstattung alle drei Jahre vorsehen. Da die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat auf nationalen Berichten der Mitgliedstaaten beruht, sollte auch die Häufigkeit dieser Berichterstattung dementsprechend angepasst werden.